Was ist Mutterschutz?

Arbeitnehmerinnen, die schwanger sind oder ein Kind stillen, sind mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzes zum 01. Januar 2018 durch das „Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium“, kurz Mutterschutzgesetz (MuSchG), besonders geschützt – sowohl vor der Geburt als auch danach.

Das Mutterschutzgesetz gilt grundsätzlich für alle Mitarbeiterinnen, unabhängig von der Art Ihres Arbeitsverhältnisses (z. B. Voll- oder Teilzeit, in Ausbildung oder geringfügig beschäftigt). Während der gesetzlichen Mutterschutzfristen und für den Entbindungstag hat Ihre Mitarbeiterin keinen Anspruch auf das normale Arbeitsentgelt, sondern erhält von ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld. Auch während Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote entstehen Urlaubsansprüche; eine Kürzung ist nicht zulässig.

Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet frühestens 8 Wochen nach der Geburt des Kindes. Bei Frühgeburten, Mehrlingen oder Kindern mit Behinderung endet die Mutterschutzfrist erst 12 Wochen nach der Geburt.

Welche Beschäftigungsverbote gibt es?

Als Arbeitgeber dürfen Sie eine Arbeitsnehmerin keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen die Mitarbeiterin oder ihr (ungeborenes) Kind einer sogenannten unverantwortbaren Gefährdung ausgesetzt sind oder sein könnten. Ob eine unverantwortbare Gefährdung vorliegt, wird durch die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber oder Betriebsarzt festgestellt. Sobald die Schwangerschaft bekannt ist, sind die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Schutzmaßnahmen (Umgestaltung des Arbeitsplatzes, Arbeitsplatzwechsel innerhalb des Betriebs) umzusetzen. Sollte dies nicht möglich sein, kann der Arbeitgeber oder der Betriebsarzt ein betriebliches (generelles) Beschäftigungsverbot aussprechen.

Ein individuelles (ärztliches) Beschäftigungsverbot kann der behandelnde Arzt nur dann ausstellen, wenn aufgrund des individuellen Gesundheitszustandes der Mutter oder des Kindes die Weiterbeschäftigung eine Gefährdung darstellt (z.B. bei Mehrlingsschwangerschaften oder künstlicher Befruchtung), nicht jedoch bei einer Gefährdung von Mutter und Kind durch den Arbeitsplatz.

Urlaubsanspruch und Mutterschutz

Der Urlaubsanspruch bleibt durch den Mutterschutz unverändert. Während eines Beschäftigungsverbotes (Mutterschutz als auch eines gesondert ausgesprochenen Verbotes) wird diese Zeit so gewertet, als wenn der Arbeitsnehmer normal gearbeitet hätte.

Resturlaub aus der Zeit vor Beginn des Mutterschutzes bzw. eines Beschäftigungsverbotes können in das laufende oder nächste Urlaubsjahr mitgenommen werden. Falls an die Mutterschutzfrist direkt Elternzeit angehängt wird, kann der Resturlaub noch nach der Elternzeit genommen werden.

Elternzeit

Pro Kind können sich Mitarbeiter bis zu 36 Monate von der Arbeit freistellen lassen, um Kinder selbst zu betreuen ohne dabei Lohn zu erhalten. Elternzeit kann während eines aktiven Arbeitsverhältnisses genommen werden, egal ob z. B. Voll- oder Teilzeit oder geringfügig beschäftigt, und muss vom Arbeitgeber gewährt werden. Die Auszeit muss der Mitarbeiter allerdings schriftlich anmelden, wobei folgende Fristen eingehalten werden müssen:

7 Wochen vor Beginn der Elternzeit: für eine Elternzeit vor dem 3. Geburtstag des Kindes.

13 Wochen vor Beginn der Elternzeit: für eine Elternzeit nach dem 3. Geburtstag des Kindes. Dies gilt nur, wenn das Kind nach dem 1. Juli 2015 geboren wurde.

Urlaub und Elternzeit

Für jeden vollen Kalendermonat, den der Mitarbeiter in Elternzeit ist, verringert sich der jährliche Anspruch auf Urlaub um ein Zwölftel. Wenn also ein Jahr lang Elternzeit genommen wird, dann kann der komplette Erholungsurlaub für dieses Jahr verloren gehen. Wenn Sie nur einen Teil eines Kalendermonats in Elternzeit sind, dann verringert sich hingegen der Jahresurlaub nicht.

Resturlaub

Ein Resturlaub verfällt nicht während der Elternzeit – dabei spielt es keine Rolle, wie Resturlaub normalerweise ins Folgejahr übertragen wird.

Nach der Elternzeit besteht die Möglichkeit den Resturlaub, der dem Mitarbeiter zu Beginn der Elternzeit zustand, noch zu nehmen. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit ein weiteres Kind bekommt und sich an die erste Elternzeit eine weitere Elternzeit anschließt.

Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder zum Ende der Elternzeit, dann wird der verbleibende Resturlaub ausbezahlt.

Urlaubsanspruch in Teilzeit

Auch wenn der Mitarbeiter während der Elternzeit bei dem gleichen Arbeitgeber in Teilzeit arbeitet, ändert sich dadurch normalerweise nichts am Urlaubsanspruch. Der Anspruch wird weder gekürzt noch verfällt der Resturlaub.

Falls die Teilzeit so gestaltet ist, dass der Mitarbeiter weniger Tage pro Woche arbeitet, kann der Urlaubsanspruch auf die Teilzeit umgerechnet werden. Wenn zum Beispiel vorher 30 Urlaubstage bei 5 Arbeitstagen pro Woche vereinbart waren, dann hat der Mitarbeiter bei einer Verringerung der Arbeitszeit auf 3 Arbeitstage pro Woche nur noch Anspruch auf insgesamt 18 Urlaubstage.

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen

Bundesamt für Justiz: https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/index.html

Und zu guter Letzt:

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