Anspruch auf Kinderkrankentage: Das gilt für 2026
Kinderkrankentage ermöglichen es berufstätigen gesetzlich versicherten Eltern, bei der Erkrankung ihres Kindes der Arbeit fernzubleiben, ohne dafür Urlaub nehmen zu müssen. Um den Verdienstausfall abzufedern, sieht der Gesetzgeber spezielle Lohnersatzleistungen vor, die über die gesetzliche Krankenversicherung geregelt sind. Welche Ansprüche dabei gelten und worauf Eltern und Arbeitgeber achten müssen, zeigt der folgende Überblick.
Aktuelle Regelungen für 2026
Für 2025 wurde Anspruch auf Kinderkrankentage befristet erhöht. Diese Regelung wird auch 2026 fortgeführt.
Somit haben in diesem Zeitraum gesetzlich krankenversicherte Elternteile folgende Ansprüche auf Kinderkrankengeld, wenn es im Haushalt keine weitere Person gibt, die das Kind betreuen könnte:
- Je Elternteil 15 Arbeitstage pro Kind, Alleinerziehende 30 Arbeitstage.
- Bei mehreren Kindern haben Eltern Anspruch auf jeweils maximal 35 Arbeitstage im Jahr, Alleinerziehende auf maximal 70 Arbeitstage.
Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
- Das Kind muss jünger als 12 Jahre alt sein, oder ist behindert und auf Hilfe angewiesen.
- Sind nur ein Elternteil und das Kind gesetzlich versichert, besteht auch nur ein Anspruch für diesen Elternteil.
- Ist das Kind mit einem Elternteil privat versichert, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Darüber hinaus gilt es außerdem zu beachten:
- Geringfügig entlohnte Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld, da sie nicht krankenversicherungspflichtig sind.
- Beide Elternteile können nicht gleichzeitig Kinderkrankentage in Anspruch nehmen.
- „Halbe Kinderkrankentage“ sind vom Gesetz nicht vorgesehen, es können nur ganze Tage in Anspruch genommen werden.
- Teilzeitbeschäftigte haben den gleichen Anspruch wie Vollzeitbeschäftigte. Es der Anspruch auf die gleiche Anzahl von Tagen, jedoch kann für einen ohnehin arbeitsfreien Tag kein Krankengeld beantragt werden.
Das Kinderkrankengeld können Eltern bei der Krankenkasse beantragen. Ist das Kind krank, muss ab dem ersten Tag eine „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ vom Arzt vorgelegt werden.
Üblicherweise beträgt das Kinderkrankengeld bis zu 90 Prozent des entfallenden Nettolohns.
Die Fehlzeit „Kind krank“ in MEP24web
In MEP24web können Sie die Kinderkrankentage als eigene Fehlzeit anlegen. Wie Sie diese Einstellungen korrekt vornehmen, erklären wir Ihnen in unserem Artikel „Kinderkrankentage in MEP24web eintragen“.
Bleiben Sie dran:
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Quellen:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html
https://www.krankenkasseninfo.de/zahlen-fakten/lexikon/kinderkrankenschein
Bildnachweis: MEP24 Software GmbH, Canva Pro
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