Zwei Wochen sind Pflicht, drei ein Plan: So klappt der Urlaub am Stück
Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer träumen davon, dem Alltag nicht nur für ein paar Tage, sondern gleich für mehrere Wochen zu entfliehen – sei es für eine ausgedehnte Reise, eine intensive Erholungspause oder lange Zeit mit der Familie. Doch wie sieht es eigentlich rechtlich aus: Haben Beschäftigte einen Anspruch auf zusammenhängenden Urlaub? Und wie lange darf oder kann dieser dauern?
Was sagt das Gesetz?
Die rechtliche Grundlage für den Urlaubsanspruch bildet das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Dort ist geregelt, dass Arbeitnehmer einen Mindestanspruch auf 24 Werktage bezahlten Urlaub pro Jahr haben – bei einer klassischen 6-Tage-Woche. Bei einer 5-Tage-Woche sind das umgerechnet 20 Arbeitstage (§ 3 BUrlG).
Noch wichtiger für die Frage nach zusammenhängendem Urlaub ist § 7 BUrlG: Dieser schreibt vor, dass Urlaub grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden soll. Eine Aufteilung darf nur erfolgen, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe dagegensprechen. Zudem legt das Gesetz fest, dass bei einem Anspruch von mehr als zwölf Werktagen mindestens zwölf Werktage am Stück – also zwei Wochen bei einer 5-Tage-Woche – ermöglicht werden müssen (§ 7 Abs. 2 BUrlG).
Auch die Festlegung des Urlaubszeitraums unterliegt Regeln: Zwar darf der Arbeitgeber diesen grundsätzlich bestimmen, muss jedoch die Wünsche der Arbeitnehmer berücksichtigen – es sei denn, dringende betriebliche Gründe oder sozial vorrangige Wünsche anderer Beschäftigter (wie Eltern schulpflichtiger Kinder) stehen dem entgegen (§ 7 Abs. 1 BUrlG).
Erholungseffekt: Empfehlung für zusammenhängenden Urlaub
Damit Urlaub wirklich erholsam wird, empfiehlt es sich, mindestens einmal im Jahr zwei Wochen am Stück Urlaub zu nehmen. Das ist nicht nur gesetzlich abgesichert, sondern auch aus gesundheitlicher Sicht sinnvoll: Erst nach mehreren freien Tagen können sich der Körper und Geist wirklich regenerieren.
Urlaub XXL: Und was ist mit drei oder mehr Wochen Urlaub?
Ein Urlaub von drei oder sogar vier Wochen am Stück ist nicht ausgeschlossen, allerdings auch nicht automatisch durchsetzbar. Ob längere zusammenhängende Urlaube genehmigt werden können, hängt vor allem von den betrieblichen Gegebenheiten ab. In der Praxis spielen dabei viele Faktoren eine Rolle – etwa Teamgröße, Vertretungsmöglichkeiten oder saisonale Belastungen.
Besonders in den Sommerferien, wenn viele Beschäftigte verreisen möchten, kommt zusätzlich das Prinzip der Sozialauswahl ins Spiel: Eltern schulpflichtiger Kinder können bei der Urlaubsvergabe bevorzugt werden. Wer außerhalb dieser Gruppe trotzdem einen längeren Urlaub plant, sollte diesen frühzeitig anfragen, um gemeinsam mit dem Arbeitgeber und dem Team eine Lösung zu finden.
Für sehr lange Urlaube – etwa vier Wochen oder mehr – gibt es generell keinen gesetzlichen Anspruch. Sie sind aber möglich, sofern der gesamte Urlaubsanspruch es hergibt und der Arbeitgeber zustimmt. In solchen Fällen hilft eine vorausschauende Planung und offene Kommunikation sowohl mit dem Arbeitgeber als auch mit den betroffenen Kollegen.
Praktische Tipps für die Urlaubsplanung
Damit ein längerer Urlaub nicht nur erlaubt, sondern auch entspannt wird, helfen diese Hinweise:
- Frühzeitig planen und einreichen – je länger der geplante Zeitraum, desto früher sollte der Antrag erfolgen.
- Sozialvorrang berücksichtigen – etwa bei Kolleginnen und Kollegen mit Kindern in der Ferienzeit.
- Vertretung organisieren – wer gut vorbereitet ist, erleichtert die Zustimmung.
- Flexibel bleiben – notfalls auch Teilung des Urlaubs oder Alternativzeiträume vorschlagen.
- Klare Absprachen im Team treffen – Fairness schafft Akzeptanz.
Zusammengefasst können wir also sagen: Der Anspruch auf einen zusammenhängenden Urlaub von mindestens zwei Wochen im Jahr ist gesetzlich abgesichert – darüber hinaus ist vieles möglich, wenn Betrieb und Kollegium mitspielen. Frühzeitige Planung und Rücksichtnahme erhöhen die Chancen auf längere Auszeiten erheblich.
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Quellen:
Bundesurlaubsgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/
Bildnachweis: MEP24 Software GmbH, Canva Pro