Feiertage fair berechnen

Feiertage in der Arbeitszeiterfassung fair berechnen

Welche Regelung passt zu Ihnen?

Die Berechnung von Feiertagen gehört in der Arbeitszeiterfassung zu den Themen, bei denen sich rechtliche Vorgaben, tarifliche Regelungen und betriebliche Praxis besonders eng berühren. Gerade deshalb lohnt sich ein genauer Blick: Denn ob ein Feiertag mit einer pauschalen Zeitgutschrift, anhand der konkreten Planung oder auf Basis einer Musterwoche bewertet wird, hat unmittelbare Auswirkungen auf die Zeitkonten und die Nachvollziehbarkeit gegenüber den Mitarbeitern.

MEP24web unterstützt unterschiedliche Verfahren zur Abbildung von Feiertagen. Welche Methode eingesetzt werden sollte, hängt jedoch nicht nur von der technischen Einstellung ab, sondern vor allem vom rechtlichen und tariflichen Rahmen des jeweiligen Betriebs.

Welche Berechnungsmöglichkeiten gibt es?

Grundsätzlich lassen sich Feiertage in der Arbeitszeiterfassung auf unterschiedliche Weise abbilden, zum Beispiel über:

  • Durchschnittsmodelle wie 1/5, 1/6 oder X-Wochen-Vergangenheit
  • Planzeit = Fehlzeit
  • Musterwoche bzw. mehrwöchige Musterwoche (Rollierung)

Durchschnittsmodelle: 1/5, 1/6 oder X-Wochen-Vergangenheit

Durchschnittsmodelle arbeiten mit pauschalen oder rückblickend ermittelten Werten. Ein Feiertag wird dann nicht nach den konkret ausgefallenen Stunden bewertet, sondern mit einem Durchschnittswert.

Das kann in manchen Betrieben eine praktikable technische Lösung sein. Allerdings bildet ein Durchschnitt nicht zwingend die Arbeitszeit ab, die an einem konkreten Feiertag tatsächlich ausgefallen wäre. Gerade bei ungleich verteilten Arbeitszeiten oder festen langen und kurzen Arbeitstagen kann das zu Abweichungen zwischen ausgefallener Arbeitszeit und gutgeschriebener Zeit führen.

Planzeit = Fehlzeit

Bei diesem Verfahren werden genau die Stunden gutgeschrieben, die an dem Feiertag laut Planung angefallen wären.

Diese Logik entspricht dem Grundgedanken von § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz: Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, ist das Arbeitsentgelt zu zahlen, das ohne den Arbeitsausfall angefallen wäre. Damit steht der konkrete Arbeitsausfall im Mittelpunkt.

Für Apotheken ist zusätzlich ein anderer Blick wichtig: Im tariflichen Umfeld von ADA/ADEXA spielt die Musterwoche nach BRTV § 4 eine zentrale Rolle. Auch MEP24 verweist in diesem Zusammenhang auf die Fehlzeitberechnung anhand einer Musterwoche; bei rollierenden Arbeitszeitmodellen wird dies in der Praxis häufig als mehrwöchige Musterwoche umgesetzt. ADEXA betont außerdem, wie wichtig es ist, die konkreten Arbeitszeiten anhand einer Musterarbeitswoche festzulegen. Der Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter:innen stellt für die an Feiertagen ausfallenden Arbeitsstunden klar: Fällt in eine Woche ein gesetzlicher Feiertag, verkürzt sich die wöchentliche Arbeitszeit um die an diesem Feiertag ausfallenden Arbeitsstunden. Das bedeutet in der Praxis: Nicht eine pauschale 1/x-Betrachtung steht im Vordergrund, sondern die Frage, welche Arbeitszeit nach der zugrunde liegenden Musterwoche tatsächlich ausgefallen wäre.

Das Modell der Fehlzeitberechnung mit einer Musterwoche erläutert dieser Blogbeitrag:
https://www.mep24software.de/blog/jahresarbeitszeitkonto-musterwoche

Warum die Musterwoche im Apothekenalltag so wichtig ist

Gerade in Apotheken sind Arbeitszeiten häufig nicht gleichmäßig auf alle Tage verteilt, vor allem bei Arbeitszeitmodellen mit Teilzeit. Manche Mitarbeiter arbeiten beispielsweise an zwei langen Tagen, andere in wechselnden Kombinationen, wieder andere in einer rollierenden Mehrwochenplanung.

Wird in solchen Konstellationen mit einer pauschalen Feiertagsgutschrift gearbeitet, kann das dazu führen, dass die gutgeschriebene Zeit nicht zu dem Wert des tatsächlich ausgefallenen Arbeitstags passt. Fällt beispielsweise ein geplanter 10-Stunden-Tag auf einen Feiertag, eine pauschale Methode schreibt aber nur 6 Stunden 40 Minuten gut, entsteht eine Differenz im Zeitkonto, obwohl der gesamte Arbeitstag feiertagsbedingt ausgefallen ist.

Das Prinzip der Musterwoche soll genau das vermeiden: Feiertage werden dann entsprechend dem zugrunde liegenden Arbeitsmuster bewertet, nicht nach einem abstrakten Durchschnitt.

Rechenbeispiel: Feiertagsbewertung auf Basis einer Musterwoche

Ein einfaches Beispiel macht das greifbar.

Zwei Mitarbeiter arbeiten jeweils 2 × 6 Stunden pro Woche, also 12 Stunden Wochenarbeitszeit:

  • Mitarbeiter A arbeitet laut Musterwoche montags und freitags
  • Mitarbeiter B arbeitet laut Musterwoche dienstags und donnerstags

Bewertung der Feiertage 2024

Im Jahr 2024 fielen die bundeseinheitlichen Feiertage, die auf Werktage fielen, auf Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag. Für unser Beispiel bedeutet das:

  • Mitarbeiter A hatte nach seiner Musterwoche 4 Feiertage auf geplanten Arbeitstagen
  • Mitarbeiter B hatte nach seiner Musterwoche 3 Feiertage auf geplanten Arbeitstagen

Damit ergibt sich bei 6 Stunden je betroffenem Arbeitstag:

  • A: 4 × 6 Stunden = 24 Stunden Feiertagsgutschrift
  • B: 3 × 6 Stunden = 18 Stunden Feiertagsgutschrift

Bezogen auf die Wochenarbeitszeit von 12 Stunden entspricht das:

  • A = 200 % der wöchentlichen Vertragszeit
  • B = 150 % der wöchentlichen Vertragszeit

Bewertung der Feiertage 2025

2025 verschiebt sich die Lage der bundeseinheitlichen Feiertage. Für dieselbe Musterwoche ergibt sich:

  • Mitarbeiter A hat 5 Feiertage auf seinen geplanten Arbeitstagen
  • Mitarbeiter B hat 3 Feiertage auf seinen geplanten Arbeitstagen

Damit ergibt sich:

  • A: 5 × 6 Stunden = 30 Stunden Feiertagsgutschrift
  • B: 3 × 6 Stunden = 18 Stunden Feiertagsgutschrift

Das entspricht:

  • A = 250 % der wöchentlichen Vertragszeit
  • B = 150 % der wöchentlichen Vertragszeit

Wichtig: Dieses Beispiel wurde ausschließlich anhand der bundeseinheitlichen Feiertage gerechnet. Landesweite Feiertage können die Ergebnisse verändern.

Was bedeutet das im Alltag?

Das Beispiel zeigt: Unterschiedliche Feiertagsgutschriften sind nicht automatisch ein Fehler oder ein Ungleichgewicht im System. Sie können sich vielmehr unmittelbar aus dem jeweiligen Arbeitsmuster ergeben.

Genau deshalb ist es wichtig, nicht nur auf eine technische Berechnungsmethode zu schauen, sondern auf die zugrunde liegende arbeitszeitliche Logik:

  • Wird nach konkret ausgefallener Arbeitszeit gerechnet?
  • Gibt es eine festgelegte Musterwoche?
  • Liegt eine rollierende, mehrwöchige Planung zugrunde?
  • Ist die gewählte Methode für Mitarbeiter und Führungskräfte nachvollziehbar dokumentiert?

Gerade die Transparenz gegenüber dem Team ist hier entscheidend. Nicht nur die Berechnung selbst, sondern auch die verständliche Kommunikation der zugrunde liegenden Regelung trägt wesentlich dazu bei, dass die Abbildung von Feiertagen im Alltag akzeptiert und richtig verstanden wird.

Worauf es im Planungsalltag ankommt

Bei der Berechnung von Feiertagen gibt es keine rein technische Standardlösung, die für jeden Betrieb gleichermaßen passt. Gerade in Apotheken kommt es darauf an, die Feiertagsbewertung an der tatsächlichen Arbeitszeitstruktur auszurichten – also an der Planung, der Musterwoche oder einer rollierenden Mehrwochenplanung.

So wird nachvollziehbar abgebildet, welche Arbeitszeit an einem Feiertag tatsächlich ausgefallen ist. Genau das schafft Transparenz in der Zeiterfassung und sorgt dafür, dass die gewählte Regelung im Betriebsalltag verständlich und stimmig umgesetzt werden kann.

Hinweis: MEP24web bildet unterschiedliche betriebliche Regelungen technisch ab, ersetzt aber keine arbeitsrechtliche Einzelfallprüfung.

Welche Regelungen für Arbeit an Sonntagen und Feiertagen gelten, wird in diesem Beitrag beschrieben:
https://www.mep24software.de/blog/sonntagsarbeit

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Anmerkung: Dieser Blogbeitrag ersetzt keine Rechtsberatung, für Inhalte wird keine rechtliche Gewährleistung seitens der MEP24 Software GmbH übernommen. Für eine verbindliche Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsbeistand oder Steuerberater.

Quellen:

Entgeltfortzahlungsgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__2.html

BRTV: https://www.adexa-online.de/fileadmin/user_upload/Rubrik/1_Tarife/Tarifvertr%C3%A4ge/ADEXA_BRTV_ab_1.8.2024_web.pdf

Bildnachweis: MEP24 Software GmbH, Canva Pro