Nebenjobs sind längst Alltag
Viele Beschäftigte übernehmen eine zusätzliche Tätigkeit – sei es aus finanziellen Gründen oder aus Freude an einer anderen Arbeit. Für Arbeitgeber wirft das rechtliche Fragen auf: Welche Grenzen setzt das Arbeitszeitgesetz? Wann liegt ein Verstoß gegen die Loyalitätspflicht oder das Wettbewerbsverbot vor? Und wie lassen sich Nebentätigkeiten im Arbeitsvertrag regeln?
Dieser Beitrag zeigt, worauf Arbeitgeber achten sollten – mit den wichtigsten Rechtsquellen, Praxisbeispielen und Formulierungshinweisen.
Arbeitszeitgesetz: Wenn zwei Jobs zu viel werden
Nach dem Arbeitszeitgesetz darf die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann nur dann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt wieder acht Stunden erreicht werden (§ 3 ArbZG).
Wichtig ist: Die Arbeitszeit aus Haupt- und Nebenjob wird zusammengerechnet. Das bedeutet, dass auch die Tätigkeit bei einem zweiten Arbeitgeber oder eine selbstständige Nebentätigkeit in die Gesamtarbeitszeit einzubeziehen ist. Zudem müssen zwischen zwei Arbeitstagen mindestens elf Stunden Ruhezeit liegen (§ 5 ArbZG).
Ein Beispiel verdeutlicht das Problem: Ein Mitarbeiter arbeitet 40 Stunden pro Woche im Hauptberuf und zusätzlich 10 Stunden in einem Nebenjob. Damit überschreitet er die zulässige Arbeitszeit – ein klarer Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz.
Arbeitgeber sollten daher im Genehmigungsverfahren für Nebentätigkeiten prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen eingehalten werden. Wird die zulässige Höchstarbeitszeit überschritten, darf die Genehmigung verweigert werden. Grundlage dafür sind das Direktionsrecht (§ 106 GewO) und die gegenseitige Rücksichtnahmepflicht nach § 242 BGB.
Loyalitätspflicht und Wettbewerbsverbot: Nebentätigkeit ist nicht gleich Nebentätigkeit
Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer nebenbei einer anderen Tätigkeit nachgehen – solange diese nicht gegen die Loyalitätspflicht oder das Wettbewerbsverbot verstößt (§ 60 HGB, § 241 Abs. 2 BGB). Entscheidend ist, dass keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden.
So ist etwa ein IT-Administrator, der nach Feierabend für einen direkten Wettbewerber arbeitet, eindeutig illoyal – eine solche Tätigkeit ist unzulässig. Anders liegt der Fall bei einer kaufmännischen Angestellten, die abends einen Etsy-Shop für handgefertigte Produkte betreibt. Solange keine Arbeitszeitüberschreitung erfolgt und kein Wettbewerb zum Arbeitgeber besteht, ist das grundsätzlich erlaubt.
Arbeitgeber sollten daher jede Nebentätigkeit individuell prüfen und dokumentieren. Eine erteilte Genehmigung kann widerrufen werden, wenn sich Umstände ändern – etwa wenn die Belastung zu Lasten der Arbeitsleistung geht oder ein Konkurrenzverhältnis entsteht. Ein klarer, dokumentierter Prozess schafft Sicherheit auf beiden Seiten.
Nebentätigkeit im Urlaub: Erholung bleibt Pflicht
Auch während des Urlaubs sind Grenzen zu beachten. Nach § 8 BUrlG darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Der Urlaub soll der Erholung dienen, nicht zusätzlicher Arbeit.
Erlaubt sind daher Tätigkeiten, die der Entspannung dienen oder ehrenamtlicher Natur sind – etwa ein Engagement im Verein oder ein kreatives Hobbyprojekt. Wer dagegen im Urlaub zusätzliche, körperlich oder geistig belastende Erwerbsarbeit verrichtet, verstößt gegen das Gesetz.
Arbeitgeber sollten Mitarbeitende bei der Genehmigung einer Nebentätigkeit kurz darauf hinweisen – oft genügt ein Satz im Formular, um spätere Missverständnisse zu vermeiden.
Arbeitsvertragliche Regelung: Klare Worte schaffen Klarheit
Um Nebentätigkeiten rechtssicher zu handhaben, empfiehlt sich eine Genehmigungspflicht im Arbeitsvertrag. Pauschale Verbote („Jegliche Nebentätigkeit ist untersagt“) sind unwirksam, weil sie zu stark in die Berufsfreiheit eingreifen (BAG, Urteil vom 18. Januar 1996 – 6 AZR 314/95).
Eine praxistaugliche Formulierung könnte lauten:
Nebentätigkeiten
Jede entgeltliche oder regelmäßige unentgeltliche Nebentätigkeit ist dem Arbeitgeber vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.
Die Genehmigung wird erteilt, wenn
- die Nebentätigkeit nicht gegengesetzliche Arbeitszeitvorschriften verstößt,
- keine berechtigtenbetrieblichen Interessen beeinträchtigt werden und
- kein Wettbewerbsverhältnis zumArbeitgeber besteht.
Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nachträglich entfallen.
Diese Regelung ist klar, verhältnismäßig und schafft Rechtssicherheit – für Arbeitgeber wie Beschäftigte.
Transparenz schützt beide Seiten
Nebentätigkeiten gehören zur modernen Arbeitswelt. Entscheidend ist nicht, sie zu verbieten, sondern transparent zu gestalten. Arbeitgeber sollten klare Prozesse schaffen: Anzeige – Prüfung – Genehmigung – Dokumentation.
Wer diese Grundsätze beachtet, wahrt nicht nur die rechtlichen Rahmenbedingungen, sondern fördert auch ein vertrauensvolles Miteinander im Betrieb. So wird der Nebenjob nicht zum Risiko, sondern Teil einer modernen, flexiblen Arbeitskultur.
Haben Sie Fragen?
Nutzen Sie unseren Support für Unklarheiten oder Fragen zu MEP24web. Sie erreichen unser Support-Team unter support@mep24software.de.
Verpassen Sie ab sofort keinen Blog-Beitrag mehr – melden Sie sich jetzt hier für den Newsletter an.
Anmerkung: Dieser Blogbeitrag ersetzt keine Rechtsberatung, für Inhalte wird keine rechtliche Gewährleistung seitens der MEP24 Software GmbH übernommen. Für eine verbindliche Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsbeistand oder Steuerberater.
Quellen:
Arbeitszeitgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/
Bundesurlaubsgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/
Handelsgesetzbuch § 60: https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__60.html
Bürgerliches Gesetzbuch § 241 Abs. 2: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__241.html
BAG, Urteil vom 18. Januar 1996 – 6 AZR 314/95
Bildnachweis: MEP24 Software GmbH, Canva Pro
.png)