Ob Sturm im Herbst oder Glatteis im Winter – das Wetter mischt im Berufsverkehr kräftig mit. Wenn Züge nicht fahren oder Straßen unpassierbar sind, kann der Weg zur Arbeit schnell länger dauern als geplant. Dann stellt sich schnell die Frage: Was gilt eigentlich arbeitsrechtlich, wenn man wegen des schlechten Wetters zu spät zur Arbeit kommt?
Welche Regelungen in diesem Fall gelten, erfahren Sie in unserem aktuellen Beitrag.
Wegerisiko
Grundsätzlich gilt: Der Arbeitnehmer trägt das Wegerisiko. Schnee im Winter ist kein überraschendes Wetterphänomen, und der Arbeitgeber kann von seinen Mitarbeitern erwarten, dass sie sich auf die Witterungsverhältnisse einstellen, den Wetterbericht verfolgen und gegebenenfalls früher losfahren oder mehr Zeit einkalkulieren, um ihr Auto freizukratzen.
Nach dem Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ hat ein Mitarbeiter, der wegen schlechten Wetters zu spät oder gar nicht zur Arbeit kommt, keinen Anspruch auf Lohn. Eine witterungsbedingte Verspätung eines Arbeitnehmers ist kein „in seiner Person liegender Grund“ (§ 616 BGB), sondern Umstände, die alle betreffen – und bildet somit auch keinen Anspruch auf Lohn für die nicht erbrachte Arbeitsleistung. Das hat das Bundesarbeitsgericht bereits 1982 entschieden (Az. 5 AZR 283/80).
Trotzdem kann der Arbeitgeber seine Angestellten nicht dazu zwingen, die versäumten Stunden zum Beispiel am Ende des gleichen Arbeitstages nach der regulären Arbeitszeit nachzuholen. Sieht der Arbeitsvertrag z.B. Gleitzeit vor, oder wird ein Arbeitszeitkonto geführt, kann diese Fehlzeit als Minusstunden gebucht und zu einem späteren Zeitpunkt ausgeglichen werden, um Lohnkürzungen zu vermeiden.
Auch eine Abmahnung wegen einmaligem witterungsbedingten Zuspätkommen wird allgemein nicht als gerechtfertigt angesehen, da hierfür ein vorwerfbares Verhalten vorliegen muss. Häuft sich jedoch die Unpünktlichkeit wegen schlechtem Wetter bei einzelnen Mitarbeitern, während alle anderen pünktlich kommen, so ist es ratsam, den Betreffenden zunächst darauf anzusprechen.
Annahmeverzug
Schließt ein Arbeitgeber sein Geschäft oder seinen Betrieb aber, weil er aufgrund schlechter Wetterbedingungen den Betriebsablauf nicht aufrechterhalten kann, befindet er sich rechtlich im Annahmeverzug, wenn die Mitarbeiter nicht entsprechend ihrer üblichen Arbeitszeit eingesetzt werden können, da sie ihre Arbeitsleistung anbieten, diese aber vom Arbeitgeber nicht angenommen wird (§ 615 BGB). In diesem Fall haben die Mitarbeiter Anspruch darauf, dass ihnen die vereinbarten Stunden gutgeschrieben werden, d.h. der Arbeitgeber muss weiterhin die Gehälter bezahlen und darf auf dem Zeitkonto keine Minusstunden verbuchen.
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Quellen:
Gesetze im Internet:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__616.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__615.html
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 8. September 1982, Az.: 5 AZR 283/80: https://www.dgbrechtsschutz.de/fileadmin/media/PDF/BAG_5_AZR_283_80.pdf
