Resturlaub bei Mutterschutz und Elternzeit

Resturlaub bei Mutterschutz und Elternzeit: Klarheit durch Urteil des LAG Hamm

Viele Arbeitgeber fragen sich: Was passiert mit Resturlaub, wenn eine Mitarbeiterin in Mutterschutz oder in Elternzeit geht? Verfällt der Urlaub nach den üblichen Fristen – oder bleibt er bestehen?

Das Landesarbeitsgericht Hamm (Az. 13 SLa 316/25) hat im September 2025 dazu nun eine eindeutige Antwort gegeben.

Das Urteil in Kürze

Das Gericht entschied, dass Urlaubsansprüche nicht verfallen, wenn sie wegen Mutterschutz oder Elternzeit nicht genommen werden konnten.

Hier gelten nämlich Sonderregeln nach dem Mutterschutzgesetz (§ 24 Satz 2 MuSchG) und dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (§ 17 Abs. 2 BEEG) – und nicht die allgemeinen Verfallsfristen des Bundesurlaubsgesetzes (§ 7 Abs. 3 BUrlG).

Das heißt: Selbst tarifliche Regelungen (z. B. „Urlaub verfällt am 30. April des Folgejahres“) treten zurück, wenn eine Mitarbeiterin ihren Urlaub wegen gesetzlicher Schutzzeiten nicht nehmen konnte. Der Resturlaub bleibt erhalten und kann im laufenden oder im darauffolgenden Urlaubsjahr nach der Rückkehr genommen werden.

Beispiel: So sieht das in der Praxis aus

Eine Mitarbeiterin tritt im Oktober 2021 in den Mutterschutz und geht anschließend bis Ende 2024 in Elternzeit.

Aus dem Jahr 2021 hat sie noch sechs Tage Resturlaub. Der Tarifvertrag schreibt vor, dass Urlaub spätestens bis zum 30. April des Folgejahres genommen werden muss.

Nach der Entscheidung des LAG Hamm verfällt dieser Urlaub nicht:

Die gesetzlichen Vorschriften verlängern den Urlaubszeitraum automatisch. Nach ihrer Rückkehr im Dezember 2024 kann sie ihren Resturlaub noch bis 31. Dezember 2025 nehmen. Erst danach würde der Anspruch erlöschen.

Was Arbeitgeber jetzt beachten sollten

  • Beachten Sie, dass tariflich Verfallsfristen hinter den gesetzlichen Schutzfristen zurücktreten.
  • Prüfen Sie bei jeder Rückkehr aus Elternzeit oder Mutterschutz, ob noch Resturlaub besteht.
  • Weisen Sie Ihre Mitarbeiter schriftlich auf den Resturlaub und die Fristen hin.
  • Dokumentieren Sie die Urlaubsübertragung transparent, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Haben Sie Fragen?

Nutzen Sie unseren Support für Unklarheiten oder Fragen zu MEP24web. Sie erreichen unser Support-Team unter support@mep24software.de.

Verpassen Sie ab sofort keinen Blog-Beitrag mehr – melden Sie sich jetzt hier für den Newsletter an.

‍Anmerkung: Dieser Blogbeitrag ersetzt keine Rechtsberatung, für Inhalte wird keine rechtliche Gewährleistung seitens der MEP24 Software GmbH übernommen. Für eine verbindliche Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsbeistand oder Steuerberater.

Quellen:

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 11.09.2025, Az. 13 SLa 316/25:
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LAG+Hamm&Datum=11.09.2025&Aktenzeichen=13+SLa+316/25

§ 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) – Regelung zu Urlaubsübertragung und Verfall:
https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html

§ 24 Satz 2 Mutterschutzgesetz(MuSchG) – Urlaubsregelung während Mutterschutzzeiten:
https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__24.html

§ 17 Abs. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) – Übertragung von Urlaub nach der Elternzeit:
https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__17.html

 

Bildnachweis: MEP24 Software GmbH, Canva Pro