Resturlaub bei Vollzeit-Mitarbeitern

Zwei Tage Resturlaub sind noch zu nehmen, damit das Urlaubskonto zum Jahresende geleert ist. Am besten, so denkt Mitarbeiter Adam, nehme ich an den nächsten beiden Montagen frei, das lohnt sich dann, denn da müsste ich ja 9:30 Std. arbeiten. Doch ist der Arbeitgeber damit einverstanden, ist diese Urlaubs-Betrachtung überhaupt korrekt?

Beispiel: Vertrag 40:00 Std. pro Woche. Vereinbarte Arbeitszeiten:

Der Mitarbeiter arbeitet also 2 Std. weniger als vertraglich vereinbart. Er hat nach Ende der Woche 2 Minus-Stunden. In der Praxis führt eine solche Einteilung mit „Zeitreserven“ dazu, dass es seltener zu Überstunden kommt, weil es eben diesen 2-Std.-Puffer gibt.

Gesetzlich und tariflich ist der Urlaub in Tagen zu gewähren. Dies ist einfach möglich, wenn der Mitarbeiter z.B. von Montag bis Freitag jeweils 8 Std. arbeitet. Jeder Tag ist gleich lang und damit ist auch der Urlaub einfach zu buchen. Im Einzelhandel / in Apotheken ist diese Situation – täglich immer die gleiche Arbeitszeit – kaum anzutreffen. Es kommt wie im Beispiel zu sehr flexiblen und individuellen Arbeitszeiten. Die Tage sind unterschiedlich viel wert, von 5:30 bis zu 9:30 Std. reicht die tägliche Arbeitszeit.

Grundüberlegungen zum Urlaub

1. Der Urlaub ist ein „Guthaben“, ein Anspruch, der gesetzlich und tariflich geregelt ist.

2. Der „Wert“ des Urlaubs richtet sich nach der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.

Wenn also Mitarbeiter Adam eine Woche urlaubt, dann erhält er dafür eine Gutschrift von 40 Stunden. 40 Stunden? Im Urlaubskonto stehen doch nur Urlaubs-Tage? Wenn eine Urlaubswoche mit 6 Urlaubstagen (die im Einzelhandel / in Apotheken gebräuchliche Betrachtung) 40 Std. wert ist, dann ist ein Urlaubstag 6:40 Std. wert (40 / 6 = 6:40 Std.).

Die zwei Tage Resturlaub von Mitarbeiter Adam haben also einen Wert von 2 x 6:40 Std.

Folgende Urlaubsbuchungen sind denkbar:

I) Urlaub Montag und Dienstag

II) Urlaub Mittwoch und Donnerstag

III) Urlaub Freitag und Samstag

Egal an welchen Tagen man urlaubt, im Urlaubskonto wird der Urlaubstag abgebucht und im Zeitkonto gutgeschrieben. Deshalb kommt der Mitarbeiter im Beispiel III auf 46 Std., also auf 6 Überstunden: Denn am freien Tag werden genauso wie am kurzen Samstag 6:40 Std. gutgeschrieben.

Würde man dem Urlaubstag keinen Wert „6:40 Std.“ zuordnen, dann wäre ein Urlaubstag mal 9:30 Std. (Montag) oder nur 5:30 Std. (Samstag) wert – eine Quelle ständiger Diskussionen und man würde sich wohl irgendwann auf einen Durchschnitt einigen.

Ein wichtiger Hinweis für Apotheken:

Haben Sie mit Ihren Mitarbeitern das Jahresarbeitszeitkonto nach BRTV § 4 vereinbart, so gilt die Berechnung in Arbeitstagen und die im Vertrag verankerten Planzeiten.

Bleiben Sie dran:

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Tabellen: MEP24 Software GmbH

Quellenhinweis: https://www.adexa-online.de/aktuelles/detailansicht/news/jahresarbeitszeitkonto-im-bundesrahmentarifvertrag-ueberarbeitete-kommentierung-von-ada-und-adexa/