Resturlaub, Urlaubsanspruch bei Krankheit und Verfallfristen
Urlaubsansprüche sind ein wichtiges Thema – besonders dann, wenn das Kalenderjahr zu Ende geht und Resturlaub übrig ist. Doch wann verfällt dieser Urlaub eigentlich, und welche Pflichten haben Arbeitgeber dabei?
Grundsätzliches zum Urlaubsanspruch
Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Nur wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe vorliegen, darf der Resturlaub ins nächste Kalenderjahr übertragen werden. In diesem Fall muss er bis zum 31. März des Folgejahres genommen sein. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge können hiervon abweichende Regelungen treffen.
Informationspflichten des Arbeitgebers
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in mehreren Urteilen klargestellt: Urlaubsansprüche verfallen nur dann, wenn der Arbeitgeber seinen Beschäftigten vorab klar und rechtzeitig mitteilt,
- wie viel Urlaub noch besteht,
- bis wann dieser Urlaub genommen werden muss und
- dass er ansonsten verfällt.
Diese Information muss individuell und schriftlich erfolgen. Zudem müssen Beschäftigte ausdrücklich aufgefordert werden, ihren Resturlaub rechtzeitig zu nehmen. Fehlen diese Hinweise, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen – selbst wenn das Jahr schon vorbei ist.
Resturlaub bei Krankheit
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, können diese Tage nach § 9 BUrlG gutgeschrieben werden – sie gelten also nicht als genommen.
Bei längerer Krankheit kann Resturlaub ins nächste Kalenderjahr übertragen werden. Normalerweise verfällt er nach 15 Monaten (BAG, Urteil v. 18.09.2012, Az. 9 AZR 623/10). Diese Frist beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und wurde auch vom EuGH bestätigt.
Aber: Auch hier greift die Informationspflicht des Arbeitgebers. Das BAG hat 2022 entschieden (Urteil v. 20.12.2022, Az. 9 AZR 245/19):
Bei langzeiterkrankten Beschäftigten erlischt der gesetzliche Mindesturlaub nicht automatisch, sondern erst, wenn der Arbeitgeber nach Rückkehr aus der Krankheit ordnungsgemäß und unmissverständlich auf noch bestehende Urlaubsansprüche hingewiesen hat – inklusive Frist und Verfall.
Praxis-Tipp für Arbeitgeber
- Jährlich informieren: Stellen Sie sicher, dass jeder Beschäftigte eine schriftliche Übersicht über noch offene Urlaubstage erhält – inklusive Resturlaub aus Vorjahren.
- Auffordern und Fristen nennen: Erinnern Sie klar daran, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen, und benennen Sie das konkrete Verfallsdatum.
- Dokumentation sichern: Bewahren Sie Nachweise der Belehrung auf – so sind Sie im Streitfall auf der sicheren Seite.
Resturlaub verfällt nicht automatisch. Arbeitgeber müssen aktiv werden und ihre Beschäftigten schriftlich, individuell und eindeutig über offene Urlaubsansprüche und Verfallfristen informieren. Erst wenn diese Pflicht erfüllt ist und Beschäftigte ihren Urlaub trotzdem nicht nehmen, können Ansprüche verfallen. Wer hier sorgfältig vorgeht, vermeidet
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Quellen:
Bundesurlaubsgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/
BAG, Urteil v. 18.09.2012, Az. 9 AZR 623/10
BAG, Urteil v. 20.12.2022, Az. 9 AZR 245/19
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